Börse - Handelsplatz für vertretbare Güter

Die Börse ist ein gesetzlicher Markt für vertretbare Güter (z.B. Wertpapiere, Rohstoffe), der regelmäßig zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten festen Ort unter staatlicher Aufsicht stattfindet.

Dabei wird an der Börse lediglich das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Die Lieferung/Umbuchung der Effekten sowie die Zahlungsabwicklung (zusammen das Erfüllungsgeschäft) erfolgt außerhalb der Börse.

Die Börse selbst ist eine Marktorganisation mit einem nach festen Geschäftsbedingungen stattfindenden Handel, bei welchem Preise nach festen Regeln festgestellt und veröffentlich werden. Hierbei tritt eine Vielzahl von Anbietern und Nachfragern, welche eine besondere Zulassung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, als Vertragspartner zum Handel fungibler (vertretbarere) Güter auf.

Die Genehmigung einer Börse und deren Aufsicht erfolgt durch das jeweilige Bundesland.

Seit dem 1. Mai 2002 erfolgt die Börsenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), zuvor wurde diese vom Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel übernommen.

XETRA - elektronisches Handelssystem

Bei Xetra handelt es sich um ein ordergetriebenes elektronisches Handelssystem mit automatischem Geschäftsabschluss (Matching).

Grundprinzipien XETRA

  • Fortlaufender Handel beginnt mit Eröffnungsauktion und endet mit der Schlussauktion
  • Ausführung der Orders nach Preis-/Zeitpriorität
  • Anonymer Handel, so dass die Information über Handelspartner für die jeweilige Transaktion erst nach Geschäftsabschluss mit der Trade Confirmation erfolgt.
  • Nur ein Börsenpreis in einem Wertpapier zu einer Zeit
  • Unlimitierte Market-Orders können in jeder Handelsphase erteilt werden.
  • Das Orderbuch inklusive Market Orders ist im fortlaufenden Handel für alle Marktteilnehmer sichtbar
  • Sicherung der Preiskontinuität durch Volatilitätsunterbrechung bei verlassen des Preiskorridors und Orientierung am Referenzkurs (zuletzt ermittelter Preis) wenn sich nur Market-Orders gegenüber stehen
  • Ordergültigkeit maximal 90 Tage

Marktsegmente

Man unterscheidet gemäß Börsengesetz 3 Marktsegmente – amtlicher Mart, geregelter Markt und Freiverkehr – für welche jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Zulassung gestellt werden.

Amtlicher Markt

Für den amtlichen Markt muss das vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren durchlaufen werden. Zudem müssen die Unternehmen mindestens 3 Jahre bestehen, ein Emissionsvolumen von mindestens 1,25 Mio. EUR aufweisen und mindestens 25 Prozent der Anteile müssen sich in Streubesitz befinden, so dass diese Aktien durch häufige Kursfeststellungen meist äußerst liquide sind.

Geregelter Markt

Der geregelte Markt sieht ebenfalls ein Zulassungsverfahren vor, jedoch mit deutlichen Erleichterungen. So ist weder ein Mindestalter des Unternehmens noch ein Mindestanteil an Streubesitz vorgeschrieben und auch das Mindestemissionsvolumen ist mit 250,000.00 EUR deutlich niedriger.

Freiverkehr

An Wertpapiere, welche im Freiverkehr gehandelt werden, werden keine börslichen Anforderungen gestellt – es gibt weder ein Zulassungsverfahren noch wird die Einhaltung von Publizitätsvorgaben geprüft. Oft finden sich hier Nebennotierung von ausländischen Papieren.

Zulassungsfolgepflichten

Zur Sicherstellung eine geregelten Handels und einer effektiven Insiderüberwachung in im Börsen- und Kapitalmarktrecht bestimmte Pflichten für den Emittenten zugelassener Wertpapiere geregelt.

Hierzu gehört die Ad-hoc-Publizität, wonach ein Emittent jede neue Tatsache öffentlich bekannt zu machen sofern diese dazu geeignet ist den Börsenkurs maßgeblich zu beeinflussen. Seit Juli 2002 gehört hierzu auch die Veröffentlichung von Director’s Dealings, sprich Wertpapiererwerbs- und -veräußerungsgeschäfte der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans sowie deren direkten Angehörigen in den Aktien des Unternehmens. Zusätzlich beinhalten die Zulassungsfolgepflichten die Zwischenberichtspflicht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Werden die Zulassungsfolgepflichten nicht oder nicht fristgerecht erfüllt können diese sanktioniert werden und bei gravierenden oder wiederholten Verstoßen zum widerruf der Wertpapierzulassung führen.

Preisfeststellung

Die Preisverstellung erfolgt je nach Marktsegment. Die festgestellten Kurse werden in entsprechenden Publikationen (amtliches Kursblatt) veröffentlicht.

  • amtlicher Markt
    • Einheitskurs + variabler Handel
    • amtlich vereidigte Makler
  • geregelter Markt
    • Vorschriften vom amtlichen Handel
    • Freie Makler, welche kursbildend mitwirken können und auf eigene Rechnung handeln
    • Feststellung analog amtlicher Handel
  • Freiverkehr
    • Kein Anspruch auf Ausführung
    • Frei vereinbarte Nettopreise
    • Einbeziehung in den Freiverkehr endet mit Aufnahme in amtlichen oder geregelten Markt am gleichen Börsenplatz

Börsenaufsicht - BaFin

Die BaFin übernimmt die Überwachung und Aufsicht über den Börsenhandel. Die rechtliche Grundlage bildet hierbei das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Zur Wahrnehmung der Aufsichtspflichten, werden der BaFin von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen als auch von Finanzunternehmen jegliche Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten gemeldet, sofern diese auf staatlich geregelten und überwachten Märkten gehandelt werden.

Aufgaben der BaFin

  • Die Überwachung der ad-hoc-Publizität der an der Börse gehandelten Unternehmen
  • Die Verfolgung und präventive Bekämpfung in Insiderhandel
  • Die Überwachung der Verhaltensregeln für Kundengeschäfte
  • Überwachung der Publizität von meldepflichtigen Transaktionen wie bedeutenden Beteiligungen
  • Eine Internationale Zusammenarbeit mit ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörden und international agierenden Organisationen

Börsenorgane

Börsenrat - Vertretung der Börsenmitglieder, börsennotierten Gesellschaften und Emittenten

  • Erlass Börsen- und Gebührenordnung
  • Bestellung und Überwachung Börsengeschäftsführung
  • Erlass der Geschäftsordnung für Geschäftsführung
  • Bestellung, Widerbestellung & Abberufung des Leiters der HÜST
  • Erlass der Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel
  • Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle und des Zulassungsausschusses
  • Wahl der Mitglieder des Sanktionsausschusses
  • Beschluss über die Notierung bestimmter Wertpapiere in ausländischer Währung oder einer Rechnungseinheit

Börsengeschäftsführung

  • Wahl durch Börsenrat
  • Leitung der Börse
  • Zulassung von Unternehmen und Personen zum Börsenhandel & Börsenbesuch
  • Regelung Organisation & Geschäftsablauf der Börse
  • Aufnahme, Aussetzung, Einstellung von Wertpapier-Notierungen
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Geschäftsbedingungen und sonstigen die Börse betreffenden Regeln
  • Skontrobildung – Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Kursmaklern
  • Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen

HÜST – Handelsüberwachungsstelle

  • Bestellung des Leiters durch Börsenrat
  • Überwachung des Handels und dessen Abwicklung
  • Systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über Börsenhandel & Abwicklung
  • Ermittlung des Sachverhalts bei Zweifeln an richtiger Kursfeststellung
  • Unterrichtung der Geschäftsführer und der Börsenaufsichtsbehörden bei Verletzung der Vorschriften
  • Überwachung der Maklersicherheiten

Zulassungsstelle / -ausschuss

  • Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
  • Überwachung der Einhaltung der späteren Verpflichtungen der Emittenten, insbesondere Publizitätspflichten
  • Prüfung des Emissionsprospekts
    • Ziel: zutreffende Beurteilung des Emittenten durch den Anleger gewährleisten

Sanktionsausschuss

  • Kann gegen Handelsteilnehmer (außer Kursmakler) vorgehen
    • Bei Missachtung börsenrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen
    • Bei Verletzung des Anspruchs auf kaufmännisches Vertrauen und die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers
  • Sanktionen
    • Verweis
    • Bußgeld
    • Zeitweiser Ausschluss von Handelsteilnehmen