Rechtsbeziehungen beim Kreditkartengeschäft
Um die Kreditkarte zur Zahlung zu nutzen, bedarf es 3 Vertragspartner – Karteninhaber, Kartenemittent und Akzeptanzstelle/Vertragsunternehmen.
Zwischen diesen bestehen verschiedene Vertragsverhältnisse.
Durch den Kreditkartenantrag, welcher oft über ein Kreditinstitut an den Kartenemittenten (wie VISA, Eurocard,...) weitergeleitet wird, und dessen Annahme kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §675 BGB zwischen dem Karteninhaber und dem Kartenemittenten zustande.
Aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich Pflichten für den Kartenemittenten und den Karteninhaber. So ist der Kartenemittent zur Zahlung der Forderung des Vertragsunternehmens gegen den Karteninhaber verpflichtet. Im Gegenzug ist der Karteninhaber verpflichtet eine gegebenenfalls anfallende Jahresgebühr zu zahlen, auf seinem Konto eine ausreichende Deckung zur Begleichung der Forderung vorzuhalten sowie Sorgfaltpflichten beim Umgang mit der Kreditkarte einzuhalten.
Damit ein Geschäft zur Akzeptanzstelle wird, schließt es mit dem Kartenemittenten einen Servicevertrag mit abstraktem Schuldverhältnis nach §780 BGB. Im Rahmen dessen verkauft das Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Geschäft mit dem Karteninhaber an den Kartenemittenten, dieses zahlt den entsprechenden Betrag abzüglich einer Gebühr für die Verarbeitung an das Vertragsunternehmen.
Auch bei diesem Servicevertrag sind bestimmte Pflichten von den Vertragspartnern einzuhalten. Der Kartenemittent verpflichtet sich zum Kauf und sofortigen Zahlung der Forderung des Vertragsunternehmens gegen den Karteninhaber. Ebenso trägt es das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Karteninhabers. Dies bedeutet, dass der Kartenemittent die Forderung des Vertragsunternehmens auch bezahlen muss, wenn das Konto des Karteninhabers keine ausreichende Deckung aufweist.
Zu den Pflichten des Vertragsunternehmens gehört die Prüfung der Unterschrift, der Kartengültigkeit sowie der Abgleich mit der Sperrliste. Es stellt dem Karteninhaber seine Leistung ohne Barzahlung aber trotzdem zu Barzahlungskonditionen zur Verfügung. Desweiteren ist von dem Vertragsunternehmen ein Disargio an den Kartenemittenten zu zahlen. Ebenso haftet es für den rechtlichen Bestand der Forderung gegen den Karteninhaber.
Zur Geltendmachung einer berechtigten Forderung ist eine weiterer Vertrag aus zwei sich deckenden Willenserklärungen (z.B. in Form eines Kaufvertrages nach §433 BGB) zwischen Karteninhaber und Akzeptanzstelle notwendig.
