Bankgeheimnis
Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank basiert auf einem besonderem Vertrauensverhältnis. Im Laufe der Geschäftbeziehung erlangen Banken in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden, die Zahlungsmoral und die Vermögenslage. Daraus ergibt sich die vertragliche Pflicht des Kreditinstituts, das Bankgeheimnis zu wahren, welche auch über die Geschäftsbeziehung hinaus bestehen bleibt.
Die Banken haben aufgrund des Bankgeheimnisses eine Verschwiegenheitspflicht sowie ein Auskunftsverweigerungsrecht. Es ist somit das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe.
Doch auch das Bankgeheimnis hat seine Grenzen. In folgenden Fällen dürfen bzw. müssen Auskünfte erteilt werden:
Bei Zustimmung des Kunden zu einer Bankauskunft, zum Beispiel indem er seine Bank als Referenz bei Geschäftspartnern angeben kann.
Gegenüber Aufsichtsbehörden müssen Angaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemacht werden. Hierzu zählen unter anderem Meldungen von Groß-, Millionen- und Organkrediten.
Im Strafprozeß, insb. im Rahmen von Steuerstrafverfahren, müssen Auskünfte gegenüber dem Strafrichter sowie gegenüber der Staatsanwalt erteilt werden. Umstritten ist die Auskunftspflicht gegenüber Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft wie z.B. der Kriminalpolizei, da diese selbst nicht nach §161a StPO ermächtigt ist.
Eingeschlossen vom Bankgeheimnis sind Zivilprosse. In diesen besteht für die Angestellten eines Kreditinstitus ein Zeugnisverweigerungsrecht sowie die Verschwiegenheitspflicht nach §383 I Nr. 6 ZPO. Dies kann nur durch die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht aufgehoben werden.
