Die Bankauskunft

Eine Ausnahme vom Bankgeheimnis bildet die Bankauskunft. Diese enthält allgmein gehaltene Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsmoral. Betragsangben über Kontobestände oder verwahrte Vermögenswerte sowie die Höhe in Anspruch genommener Kredite sind nach den AGB ausgeschlossen.

Ob eine Bankauskunft erteilt werden kann, ist abhängig vom Kontoinhaber. Über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute werden Auskünfte erteilt, wenn keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt.

Privatkunden und Vereinigungen müssen einer Auskunftserteilung ausdrücklich allgeimen oder im Einzelfall zustimmen, damit eine Auskunft erteilt wird.

Die Auskunftsanfrage soll grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Anfragegrundes (berechtigtes Interesse muss dargelegt werden) erfolgen. Die Auskunftserteilung erfolgt ebenfalls schriftlich und wird nur aufgrund vorhandener Erkenntnisse gegeben (es werden keine weiteren Recherchen durchgeführt). Im Falle einer Auskunftsverweigerung ist diese allgemein zu halten und muss so formuliert sein, dass sie nicht negativ verstanden werden kann.

Wird eine Auskunft im Kundeninteresse eingeholt, ist diese inhaltlich unverändert an diesen weiterzugeben. Der Kunde wird angewiesen, diese Informationen nur für den angegebenen zweck zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

 

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