Rahmenbedingungen der Kontoführung

Die Grundlage für die Kontoführung bildet ein Kontovertrag, welcher zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbart wird. Hierbei gibt es einige rechtliche Vorgaben, welche von den Banken eingehalten werden müssen, zusätzlich werden einige Faktoren von Seiten der Bank zur Kreditwürdigkeitsprüfung benötigt.

Prüfpflichten zur Kontoführung

Nach der Abgabenordnung (AO) § 154 gilt eine Kontenwahrheit. Demnach darf niemand auf falschen oder erdichteten Namen für sich oder dritte ein Konto eröffnen oder Buchungen vornehmen lassen. Eine Ausnahme bilden Künstlernamen, soweit diese im Ausweis vermerkt sind. Zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Ermöglichung der Strafverfolgung ergeben sich für die Kreditinstitute Prüfpflichten der Identität des Kontoinhabers und weiterer bevollmächtigter Personen bei Kontoeröffnung bzw. Einrichtung einer Vollmacht. Bei Minderjährigen muss neben der Legitimation über die Geburtsurkunde zusätzlich auch die Legitimation der Erziehungsberechtigten geprüft und dokumentiert werden.

Zu Prüfen ist des Weiteren die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit.

SCHUFA-Prüfung

Bei der Kontoeröffnung muss man als Kunde in der Regel die SCHUFA-Klausel unterschreiben. Was genau bedeutet dies? Durch Einwilligung in die SCHUFA-Klausel erteilt man der Bank die Berechtigung die über einen gespeicherten Informationen abzurufen und sich so ein Bild über die Kreditwürdigkeit zu verschaffen. Dabei sind sowohl Positivmerkmale (persönliche Daten, Kontoeröffnung & -schließung, Bürgschaften) aber auch Negativmerkmale (Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung, Scheckkartenmissbrauch, Pfändungen, Wechselprotest, unstrittige Mahnbescheide, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) vermerkt.

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sollen für die Kontoverbidnung bestimmte AGB des Anbieters gelten, so muss der Kunde im Rahmen einer Kontoeröffnung auf diese hingewiesen werden und diese müssen ihm zugänglich sein.

Kontovertrag

Der Kontovertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. In der Regel erhält der Kunde eine ausdrückliche Benachrichtigung, aber auch konkludentes Handeln begründet bereits die Vertragsannahme durch das Kreditinstitut. Mit Abschluss eines Kontovertrages ergeben sich für die Vertragspartner verschiedene Pflichten aus der Geschäftsbeziehung.

Pflichten des Kunden

  • Im Bankverkehr Sorgfalt walten zu lassen
  • Mitteilung der Änderung persönlicher Daten
  • Prüf- & Kontrollpflicht der Mitteilungen der Bank
  • Richtige Angaben, sonst besteht die Möglichkeit der Kündigung

Pflichten des Kreditinstituts

  • Eröffnung der vereinbarten Konten
  • Weisungen des Kunden befolgen sofern diese vereinbarungsgemäß und rechtskonform (z.B. Belastungen sofern Deckung vorhanden und keine Sanktionen vorliegen)
  • Sachgerechte Beratung
  • Wahrung der Kundeninteressen

Verfügungsberechtigung

Grundsätzlich ist der Kontoinhaber verfügungsberechtigt, wenn dieser unbeschränkt geschäftsfähig ist. Beschränkt Geschäftsfähige sind mit der Einwilligung der Vertreters verfügungsberechtigt. Zusätzlich können gesetzliche Vertreter rechtsverbindliche Willenserklärungen gegenüber der Bank abgeben.

Bei Gemeinschaftskonten ist zu unterscheiden, ob die Kontoinhaber jeweils allein (Oder-Konto) oder nur gemeinschaftlich (Und-Konto) über das Konto verfügen können. Aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit von Und-Konten werden Gemeinschaftskonten in der Bankpraxis oft nur als Oder-Konten geführt.

Bei der Anlage von Konten zu Gunsten eines Kindes erfolgt eine Legitimation des Kindes (durch Geburtsurkunde) und zusätzlich eine Legitimation der Erziehungsberechtigten. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist hier grundsätzlich nur eine gemeinsame Vertretung durch die Eltern möglich.

Ist für den Kontoinhaber ein Vormund oder Pfleger bestellt, so muss auch dieser zusätzlich zum Kontoinhaber legitimiert werden. Hier sind dann auch weitere Bestimmungen wie die mündelsichere Anlage oder strengere Bestimmungen bei der Zustimmungspflicht des Vormundschaftsgerichts zu beachten.

Vollmachten - Rechtsgeschäftliche Vertretung

Von Vollmachten spricht man bei rechtsgeschäftlichen Vertretern. Dabei erteilt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen für ihn Rechtsgeschäfte zu tätigen. Im Rahmen der Kontoführung kann eine Kontovollmacht für ein einzelnes Konto oder auch für die gesamte Geschäftsbeziehung erteilt werden.

Rechte Bevollmächtigter

  • Verfügung über Guthaben und Inanspruchnahme eingeräumter Kreditlinien
  • Bei Einlagen auch Recht zu Kündigung und Änderung der Vertragsbedingungen
  • An- und Verkauf von Wertpapieren
  • Entgegennahme von Abrechnungen, Abschlüssen und sonstigen Mitteilungen sowie die Anerkennung von Rechnungsabschlüssen

Einschränkungen der Vollmacht

  • Kontoauflösung durch den Bevollmächtigten nur nach dem Tod des Kontoinhabers
  • Kontovollmachten dürfen nicht weiter übertragen werden
  • Eine Vollmacht ist jederzeit widerruflich, behält aber bis zum Zugang beim Kreditinstitut ihre Gültigkeit
  • Der Kontoinhaber muss dem Kreditinstitut jegliche Änderung oder das Erlöschen unverzüglich mitteilen, dies gilt auch für Vertretungsberechtigungen welche in ein öffentliches Register eingetragen werden.

Vollmachten im Todesfall des Kontoinhabers

Für den Todesfall können verschiedene Regelungen getroffen werden.

Unüblich ist eine Vollmacht bis zum Tod des Kontoinhabers, da in diesem Fall erhebliche Prüfpflichten bei Verfügungen durch den Bevollmächtigten notwendig wären.

Die Standardvollmacht ist aufgrund dessen eine Vollmacht über den Tod hinaus. Diese kann jedoch jederzeit von den Erben widerrufen werden. In dem Fall kann der Bevollmächtigte bei mehreren Erben dann nur gemeinsam mit dem widerrufenden Erben verfügen.

Eine weitere Option ist die Vollmacht für den Todesfall. Mit dieser kann der Bevollmächtigte erst nach dem Tod verfügen, was die Abwicklung des Nachlasses erleichtern kann. Auch diese Vollmacht kann von den Erben jederzeit widerrufen werden.

Kontovollmachten bei Firmenkunden

Bei Vollmachten für Firmenkunden ist zwischen den handelsrechtlichen Vollmachten Prokura und Handlungsvollmacht sowie den sonstigen Bevollmächtigten zu unterscheiden. Während für sonstige Bevollmächtigte die gleichen Regelungen wie für Privatkunden gelten sieht das HGB für im Register eingetragene Vollmachten weitere Kompetenzen vor.

Prokuristen dabei für alle Kontoverfügungen berechtigt. Dabei gibt es nur wenige Ausnahmen, in Form der Gesamtprokura bei der der Prokurist nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen vertretungsberechtigt ist, und der Filialprokura welche die Vertretungsmacht auf bestimmte Filialen des Unternehmens beschränkt.

Handlungsbevollmächtigte dürfen nach HGB alle gewöhnlichen Rechtshandlungen im Geschäftsverkehr tätigen. Hierzu gehören auch Kreditaufnahmen, das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken.

Bankgeheimnis

Zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kunde und Bank sind Kreditinstitute grundsätzlich zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Dies umfasst sowohl die Pflicht zur Geheimhaltung von Kundendaten aber auch das Recht zur Auskunftsverweigerung (beispielsweise im Zivilprozess) über Kundendaten. Jedoch gelten Ausnahmen gegenüber Vertretern des Kontoinhabers, zum Schutz der Bank, aufgrund gesetzlicher Pflichten, im Rahmen der Bankenaufsicht und durch Entbindung der Schweigepflicht.

Bankauskunft

Banken erstellen Bankauskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Diese allgemein gehaltenen Mitteilungen enthalten keine Betragsangaben. Während Auskünfte über Privatpersonen und Vereinigungen nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Kunden erteilt werden dürfen, werden Auskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilt sofern keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt.

In der schriftlichen Auskunftsanfrage muss ein Anfragegrund angegeben sein, welcher das berechtigte Interesse darlegt. Die Bankauskunft wird nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, welche der Auskunft gebenden Stelle vorliegen. Wird die Auskunft verweigert, so muss dies so allgemein formuliert sein, dass dies nicht negativ verstanden werden kann.

Geldwäschegesetz (GWG)

Geldwäsche wird genutzt um illegal erworbene Mittel in den regulären Geldkreislauf zu überführen und somit den Ursprung der Mittel „reinzuwaschen“. Zusätzlich versuchen Terrororganisationen das Bankensystem zu nutzen, um finanzielle Mittel auch aus legalen Quellen Terrorakten zuzuführen.

Zur Verhinderung von Geldwäsche, der Umwandlung von Geld aus illegalen Handlungen in legales Geld, sowie zur Verhinderung der Terrorfinanzierung haben Kreditinstitute deshalb verschiedene Pflichten.

Identifikationspflicht

  • Legitimation des Kunden
  • Gültig ab der relevanten Betragsgrenze bei allen Geschäfte in Bargeld, effektive Wertpapieren, Edelmetallen
  • Allgemein in Verdachtsfällen

Aufzeichnungspflicht

  • Kopie Legitimationsunterlagen
  • Vermerk der Prüfung auf Ein-/Auszahlungsbeleg
  • Klärung wirtschaftlich Berechtigter

Anzeigepflicht

  • Bei Verdacht unverzüglich an Strafverfolgungsbehörden
  • Ausführung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw nach 2 Werktagen

Zur Einhaltung dieser Pflichten muss ein Geldwäschebeauftragter bestimmt werden und die Mitarbeiter müssen regelmäßig speziell geschult werden.